Satzung

SATZUNG

FREUNDE VON CHÂTILLON, VONNAS, BANEINS
IN WÄCHTERSBACH e.V.

§1
Der Verein führt den Namen
FREUNDE VON CHÂTILLON, VONNAS, BANEINS
IN WÄCHTERSBACH e.V.
hat seinen Sitz in 63607 Wächtersbach und ist in das Vereinsregister eingetragen. Adresse ist die Anschrift des Präsidenten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Städteverschwisterung zwischen Châtillon-sur-Chalaronne und den dort der Verschwisterung angeschlossenen Kommunen auf der einen Seite und Wächtersbach auf der anderen Seite, im Sinne der Völkerverständigung. Insbesondere stellt der Verein sich zur Aufgabe, Kontakte zwischen den örtlichen Vereinen, Schulen und Wächtersbacher Bürgern mit entsprechenden Partnern in den verschwisterten Kommunen herzustellen und die bereits vorhandenen Kontakte zu pflegen. Dies gilt besonders für die Jugend, die durch Schüler- und Jugendaustausch einander näher gebracht und mit den kulturellen und gesellschaftlichen Verhältnissen des jeweiligen Landes vertraut gemacht werden soll. Die Förderung der Landeskunde und der Sprache des anderen Landes nimmt im Sinne der Völkerverständigung ebenfalls eine wichtige Stellung ein. Zu den städtischen Gremien der Verwaltung sowie der Geistlichkeit soll ein gutes Verhältnis gepflegt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3
Mitglied kann jede Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat. Alle Wächtersbacher Vereine sollten korporativ Mitglied sein. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied erklärt sich dazu bereit, ehrenamtlich und uneigennützig dem Verein zur Durchführung der gestellten Aufgaben zur Verfügung zu stehen.

§4
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§5
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§6
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§7
Der Vorstand besteht aus:
Präsident
Stellvertretender Präsident
Schriftführer
Stellvertretender Schriftführer
Kassierer
Stellvertretender Kassierer
6 Beisitzern und weiteren. -2-

-2-

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, der stellvertretende Präsident, der Schriftführer, der stellvertretende Schriftführer, der Kassierer und der stellvertretende Kassierer. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich für den Verein vertretungsberechtigt.
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

§8
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§9
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen, mittels Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§10

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Anträge sind mindestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn zehn Prozent der erschienenen Mitglieder dies beantragen.

§11
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken schriftlich in einen Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungs-ergebnis festgehalten werden. Dies gilt ebenso für die Sitzungen des Vorstandes.

§12
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Wächtersbach, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13
Die Jahresrechnung wird durch zwei Kassenprüfer geprüft, die über die stattgefundene Prüfung ein Protokoll anzufertigen und der Mitgliederversammlung vorzulegen haben. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

§14
Zur Vorbereitung und Durchführung von Begegnungen mit Vereinen und Gruppen aus den verschwisterten Kommunen können Ausschüsse gebildet werden. Diese gelten nach Erfüllung der erteilten Aufträge als aufgelöst.

§15
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und hebt die seitherige Satzung auf.

Wächtersbach, den 22.2.2013